S a t z u n g vom 20.04.2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Reit- und Fahrverein Hesel und Umgebung e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. VR 110285 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist 26835 Hesel.
3. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im a. Landessportbund Niedersachsen b. Bezirksverband der Reit- und Fahrvereine Ostfrieslands und c. Kreisreiterverband Leer Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein ist berechtigt, Mitgliederdaten an die übergeordneten Vereine / Verbände mitzuteilen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a. Die Förderung und Verbreitung des Reit-, Voltigier,- und Fahrsports in seiner Gesamtheit. b. Er bietet seinen Mitgliedern Hilfe und Unterstützung bei der mit diesem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes c. Die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch die Ausübung des Reitsports sowie die körperliche und emotionale Vorbereitung auf den Umgang mit dem Pferd und des Reitens. d. Die Teilnahme an Pferdeleistungsschauen, Pferdeschauen, Reiterwettbewerben gem. LPO und WBO e. Die Vorbereitung und Ausführung von Reit- Voltigier- und Fahrturnieren
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf: a. Kostenersatz in nachgewiesener Höhe lt. § 670 BGB für Aufwendungen, die nachweislich für die Tätigkeiten für den Reit- und Fahrverein Hesel u.U. entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten und Reisekosten. b. Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Freibeträge des §3Nr.26a ESTG - Ehrenamtspauschale Die Entscheidung über die Auszahlungen lt. Punkt a. und b. sind durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. aktiven Mitgliedern 2. jugendlichen Mitgliedern 3. passive Mitgliedern 4. Ehrenmitgliedern
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines der gesetzlichen Vertreter.
3. Ausschließlich zuständig für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Monats, in dem die Mitgliedserklärung unterzeichnet wird. Die Aufnahme und der Beginn der Mitgliedschaft sind dem neuen Mitglied durch den vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich per Post oder digital mitzuteilen.
5. Die Ablehnung durch den vertretungsberechtigten Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
6. Personen die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören müssen ihrer Beitrittserklärung eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 3b Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung aus der Mitgliederliste
2. Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss bis zum 30.10. des Jahres schriftlich per Post oder digital mit Unterschrift erklärt werden. Die Kündigung ist an den vertretungsberechtigten Vorstand zu richten.
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3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. gegen die Satzung des Vereins oder die Satzung und Ordnungen der übergeordneten Verbände und gegen ordnungsgemäße Beschlüsse des Vorstandes verstößt. b. den Verein schädigt oder Vereinsinteresse ernsthaft gefährdet c. sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht d. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt. Die Streichung muss dem Mitglied schriftlich per Post oder digital mitgeteilt werden. e. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich hierzu mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich per Post oder digital aufzufordern. Die Entscheidung des Ausschlusses ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich per Post oder digital mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen 4 Wochen nach Zugang schriftlich per Post oder digital Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Stellungnahme des Betroffenen ist vorzulesen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. f. An das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied keinen Anspruch. Das Ausscheiden hat auf bestehende Verpflichtungen dem Verein gegenüber keine Wirkung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte: a. Jedes Mitglied habt das Recht die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und Anträge zu stellen b. Jedes geschäftsfähige Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden c. Jedes Mitglied aus §3 Punkt 1;3;4 hat je eine Stimme in den Mitgliederversammlungen; jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung bei den Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendwartes haben die jugendlichen Mitglieder volles Stimmrecht.
2. Pflichten: a. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und alles zu unterlassen was Ansehen und Interesse des Vereins schädigt. b. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet c. Jedes Mitglied muss sich in dem Verein als auch außerhalb loyal verhalten und ist verpflichtet durch tatkräftige Mitarbeit, Teilnahme an Lehrgängen und an Veranstaltungen aktiv am Vereinsleben teilzunehmen
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Es werden wiederkehrende Beiträge erhoben, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
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3. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt
4. Die Zahlungsweise der Beiträge der Aufnahmegelder und der Umlagen werden durch den Vorstand festgelegt und sind im Voraus zu leisten
5. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung soll Vorrang gegenüber anderen Zahlungsmethoden haben
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nach dem Gesetz das oberste und wichtigste Organ im Verein. (§§ 32, 40 BGB).
1. Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder wird von einem Vorstandsmitglied einmal im Jahr im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen
2. Wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederversammlung beantragen, muss ein Vorstandsmitglied dazu einladen
3. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung hat mindestens 10 Werktage vor dem Termin durch E-Mail oder per Post schriftlich und durch Aushang in den Vereinsräumen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen
4. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vomMi tglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Mail oder Postadresse gerichtet ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt
6. Bei Beschlussunfähigkeit ist umgehend eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann stets beschlussfähig ist
7. Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest
8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden entgegen, stimmt über die Jahresrechnung ab, befindet über den Kassenbericht und erteilt dem Vorstand Entlastung
9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf 3 Jahre und die 2 Kassenprüfer auf 2 Jahre
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10. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Vorstandswahlen „en bloc“ sind nicht zulässig
11. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Mail oder per Post) beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht mehr mitgeteilt zu werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die oben genannten Regelungen gelten nicht für Satzungsänderungen
12. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins wird eine 4/5 Mehrheit benötigt. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung bekanntgegeben werden
13. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll soll mindestens folgendes enthalten sein: • Ort und Zeit der Versammlung • Versammlungsleiter/in • Protokollführer • Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder • die Tagesordnung • Wortlaut der gefassten Beschlüsse • Bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut • gestellten Anträge mit den Abstimmungsergebnissen
§ 8 Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzenden b. 2. Vorsitzenden c. Kassenwart d. Schrift/Protokollführer e. Sportwart f. Jugendwart g. Beisitzer ( 1 bis zu 7 möglich) und zwar : Beisitzer (Öffentlichkeits- Pressearbeit) Beisitzer (Vertreter der Fahrer) Beisitzer (Vertreter der Voltigierer) Beisitzer (Vertreter des Showteams) Beisitzer (Beauftragte. für Turniere) 2 Beisitzer (für sonstige Aufgaben möglich, die dann in der Vorstandssitzung jeweils beschlossen werden)
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Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus:
a. 1. Vorsitzender b. 2. Vorsitzender c. Kassenwart
Jedes Vorstandsmitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes nach § 26 BGB vertritt alleine. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Kassenwart den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf
1. Die interne Aufgabenverteilung und die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Posteninhaber kann ein Geschäftsverteilungsplan regeln, den der Vorstand beschließt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 13 Personen. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
3. Die Übernahme und Ausübung eines Amtes im Vorstand setzt eine ordentliche Mitgliedschaft voraus.
4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig
5. Nichtstimmberechtigte Beisitzer zur Unterstützung der einzelnen Sparten und Posten können jederzeit nach Absprache mit dem Vorstand eingeladen werden
6. Der Vorstand berichtet über seine Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung
§ 8a Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen Neuwahl im Amt
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der Amtszeit aus oder ist dauernd verhindert, kann der Vorstand sich kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins selbst ergänzen
3. Wiederwahlen sind möglich
§ 8b Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit
3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende
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4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters
5. Die Sitzung wird mit einer Frist von mind. 3 Tagen schriftlich per Post oder per Mail einberufen
6. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht
7. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben
8. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege per Pot oder per Mail gefast werden wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Regelung erklären
§ 9 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband Oldenburg, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Breitensport Reiten zu verwenden hat.
Diese Satzung entspricht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 20.04.2018